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Aufzeichnungspflicht

I. Allgemeine Rechnungslegungspflicht: Vgl. Buchführungspflicht.
II. Umsatzsteuerrecht: Nach § 22 UStG und entsprechenden Vorschriften der UStDV ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. - 1. Es müssen zu ersehen sein: (1) die vereinbarten Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, getrennt nach Steuersätzen; gesonderte Erfassung der steuerfreien Umsätze und derjenigen Umsätze, für die auf Steuerbefreiung verzichtet wurde (Verzicht auf Steuerbefreiung); (2) die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Leistungen (Mindest-Ist-Besteuerung); (3) die Bemessungsgrundlagen für Leistungen an Arbeitnehmer und Gesellschafter; (4) die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch; (5) die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte (Vorauszahlungen) sowie die auf diese Umsätze entfallende Steuer (Vorsteuerabzug); (6) die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen und die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer; (7) die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge. - 2. Gewisse Vereinfachungen der Aufzeichnungspflicht (§§ 63-68 UStDV) sind aus praktischen Erwägungen zugelassen worden (Trennung der Entgelte). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) und Kleinunternehmer (§ 19 UStG) ist die Aufzeichnungspflicht stark eingeschränkt. Ein Unternehmer im Straßenhandel hat ein Steuerheft zu führen. - 3. Besondere Aufzeichnungspflicht für bestimmte Fälle des nur vorübergehenden innergemeinschaftlichen Verbringens von Gegenständen sowie für Reiseleistungen (§ 25 UStG) und Gebrauchtwagenhändler, die die Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) anwenden.

 

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