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Bemessungsgrundlage

I. Steuerrecht: Technisch-physische oder wirtschaftlich-monetäre Größe, auf die der Steuertarif angewandt wird (Besteuerungsgrundlage); nicht immer identisch mit dem Steuerobjekt. Bei Anknüpfung an technisch-physische Größen (z. Bemessungsgrundlage kg, Kopf, Stück, Liter) ergeben sich kaum Schwierigkeiten bei der Erfassung und Abgrenzung der Bemessungsgrundlage (Mengensteuer); bei wirtschaftlich-monetären Größen (mit Preisen bewertet) tritt das Problem der Inflationsabhängigkeit (Nominal- oder Realwertbesteuerung) auf (Wertsteuer), dem mit einer Deflationierung oder Indexierung begegnet werden kann. Je umfassender die Größen werden (von einem Güterpreis zu Umsätzen, zu Einkommens- und Vermögensgrößen), desto differenzierter wird die Erfassung: Einer vollständigen Erfassung des Einkommens muß eine eindeutige Abgrenzung des Begriffs zugrunde liegen, dieser ist jedoch umstritten (vgl. Einkommen); Ermittlung, entsprechende Periodisierung und Bewertung (insbes. bei Vermögenswerten von Bedeutung) des Einkommens führen zu Schwierigkeiten bei der Beschreibung der B.
II. Sozialversicherungsrecht: Vgl. Rentenbemessungsgrundlage, Beitragsbemessungsgrenze, Grundlohn.

 

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