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Grundlohn

I. Personalwesen: Tariflich festgelegtes Entgelt für die übliche Arbeitsleistung in verschiedenen Lohnformen.
II. Sozialrecht: Bis 1. 1. 1989 Bemessungsgrundlage für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 385 RVO). - 1. Der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des an den Arbeitstagen verdienten Arbeitsentgelts auf die Kalendertage ergibt. Je nach Satzung der Krankenkassen ist Grundlohn nach dem wirklichen Arbeitsverdienst oder nach Lohnstufen (Lohnformen/Zeitlohn) festgelegt, ggf. auch als Kombination dieser Berechnungsarten. - 2. Für freiwillig Versicherte, die kein Arbeitsentgelt beziehen und für die deshalb Grundlohn nicht besteht, wird er durch die Krankenkasse bestimmt. Ansonsten richtet sich bei freiwillig Versicherten der Grundlohn nach dem Arbeitsentgelt und den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt; mindestens beträgt er 1/180 der monatlichen Bezugsgröße (1987: 3.010 DM = 16,72 DM täglich = 501,60 DM monatlich). - 3. Für Studenten und Praktikanten richtet sich der Grundlohn nach dem Bedarfssatz der Studenten an Hochschulen, die nicht bei ihren Eltern wohnen. - 4. Für Rentner bestimmt sich der Grundlohn nach dem Rentenzahlbetrag zuzüglich des Betrages von anderen rentenähnlichen Einnahmen wie Betriebsrenten, Versorgungsbezügen sowie etwaigen zusätzlichen Arbeitseinkommen; insgesamt aber nur bis zur Jahresarbeitsverdienstgrenze. - 5. Seit 1. 1. 1989 richtet sich die Bemessung der Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge vom Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung errechnet (§ 226 SGB VI). Hierzu zählen auch die in § 227 SGB VI aufgeführten einmaligen Zuwendungen. Bei Beschäftigten, die freiwillig versichert sind, sieht § 240 II SGB VI die Anwendung derselben Grundsätze wie für pflichtversicherte Beschäftigte vor. Als beitragspflichtige Mindesteinnahmen für freiwillige Versicherte gilt jedoch der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Bemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen, jedoch mindestens der vierzigste der monatlichen Bezugsgröße (§ 249 IV SGB IV). Für die übrigen Versicherten (Rentner, Studenten u. a.) gelten z. T. unterschiedliche Regelungen (§§ 226 ff. SGB IV).

 

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