Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Hochschule

Stätte für wissenschaftliche Forschung und Lehre, d. h. Weitergabe praktischer und theoretischer Kenntnisse in wissenschaftlicher Form an die Studierenden, an die bei Nachweis der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die vorgesehene Abschlußprüfung akademische Würden erteilt werden können. Laut Hochschulrahmen-Gesetz obliegen der Hochschule die Aufgaben: Pflege der Wissenschaften und der Kunst; Grundlagenforschung; wissenschaftsbezogene Lehre zur Vorbereitung auf entsprechende Berufe; Dienstleistungen auf wissenschaftlicher Grundlage.
I. Aufbau: 1. Leitung von Hochschule liegt in den Händen eines Rektors bzw. Präsidenten, dem der Prorektor bzw. Vizepräsident/en, die Dekane (Leiter der Fakultäten) bzw. Vorsitzende (der Fachschaften) und der Senat bzw. Fachbereichsrat sowie Ausbildungskommission und Forschungskommission zur Seite stehen. Alle Posten und Gremien werden für eine bestimmte Amtszeit durch Wahl besetzt. - 2. Die Lehrer (Dozenten) gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Professoren, außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte. - 3. Gliederung der Hochschule entsprechend der Sachgebiete in Fakultäten bzw. Fachbereiche. - 4. Voraussetzung für den Besuch der meisten Hochschule ist die Reifeprüfung; daneben möglich allgemeine Hochschulreife (zu erlangen an Abendgymnasien und Kollegs), fachgebundene Hochschulreife, Sonderreifeprüfung. - Wegen der ungenügenden Zahl an Arbeitsplätzen bestehen an einigen Fakultäten bzw. Abteilungen der Hochschule Zulassungsbeschränkungen (numerus clausus). - 5. Einteilung des Studiums an den deutschen Hochschule in Semester (Halbjahre). Sommersemester vom 1. 4. bis 30. 9. (Vorlesungen vom 15. 4. bis 15. 7.), Wintersemester vom 1. 10. bis 31. 3. (Vorlesungen vom 15. 10. bis 15. 2.). - 6. Lehrformen an den Hochschule sind Vorlesungen (Kollegien), praktische Übungen, Seminare und Besprechungen (Kolloquien).
II. Arten: 1. Wissenschaftliche H.: Hochschule mit Promotions- und Habilitationsrecht. Dazu zählen Universitäten, Technische Universitäten (TU), Gesamthochschulen-Universitäten (auch Bundeswehruniversitäten), Pädagogische Hochschulen, Fernuniversität Hagen sowie Hochschule mit begrenzter Fächerauswahl. - 2. Theologische und kirchliche H.: Hochschule mit wissenschaftlichem Charakter in Trägerschaft einer anerkannten Glaubensgemeinschaft. - 3. Kunst- und Musik-Hochschule - 4. Fachhochschulen.
III. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen H.: Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern, geregelt durch das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. 9. 1969 (BGBl I 1556) m. spät. Änd.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Hochregallager
Hochschulpolitik

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Invalidität | Transsubjektivität | Budgetpolitik | Marktpsychologie | exogene Variable
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum