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Invalidität

1. Gesetzliche Rentenversicherung: Nach altem Recht (bis 1956) Versicherungsfall; an ihre Stelle sind Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit getreten. - 2. Betriebliche Altersversorgung: Mit geringen Modifikationen, die von der Versorgungszusage abhängen, der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen. - 3. Unfallversicherung: Dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Folge eines Unfalls (innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltage eingetreten). Die Invalidität ist in Abhängigkeit von dem Grad der Gebrauchsfähigkeit eines Körperteils oder Sinnesorgans gestaffelt ("Gliedertaxe"); nach der Gliedertaxe richtet sich, soweit möglich, die Höhe der Invaliditätsentschädigung. - vgl. auch Alterssicherung, Erwerbsunfähigkeitsrente.

 

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