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Entgelt

I. Arbeitsrecht/Sozialversicherung: Vgl. Arbeitsentgelt.
II. Kostenrechnung: Zu zahlendes geldliches Äquivalent für beschaffte Waren, Dienst- oder Arbeitsleistungen oder Anspruch auf Zahlung eines geldlichen Äquivalents für abgesetzte Güter. Entgelt ist Oberbegriff für Beschaffungsentgelt (-ausgabe) und Erlös.
III. Umsatzsteuerrecht: 1. Begriff: Entgelt ist Tatbestandsmerkmal (Leistungsaustausch) und Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) der Umsatzsteuer. Entgelt umfaßt die Aufwendungen des Empfängers einer Lieferung und sonstigen Leistung für ihren Erhalt; dazu gehört auch das, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für diese Lieferung oder sonstige Leistung gewährt (im einzelnen vgl. 2.). Entgelt besteht in Geld und/oder Leistung (Tausch). - 2. Umfang: a) Zum Entgelt gehören: (1) Abschlußzahlungen; (2) Zuschüsse von dritter Seite, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Leistung stehen; (3) Preis eines Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme bei Übertragung von Pfandscheinrechten; (4) Wert einer empfangenen Leistung bei einem Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz. - b) Nicht zum Entgelt gehören: durchlaufende Posten; Auslagen eines Spediteurs oder Frachtführers an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für den Auftraggeber; zurückgewährte E., Preisnachlässe, Rabatte und Skonti; Säumniszuschläge und Verzugszinsen; Vertragsstrafen mit Schadenersatzcharakter; Diskont bei Weitergabe eines Wechsels, ausgenommen er wird erstattet. - c) Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt (Nettoumsatzsteuer). - 3. Die Entgelt ersetzende Bemessungsgrundlagen: a) Beim steuerpflichtigen Eigenverbrauch: Einkaufspreis oder den Selbstkosten bzw. die entstandenen Kosten oder Aufwendungen. - b) Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an Gesellschafter, Arbeitnehmer und dem Unternehmer nahestehende Personen: E., mindestens aber die Bemessungsgrundlage, die für einen entsprechenden Eigenverbrauch anzusetzen wäre (Mindestbemessungsgrundlage).

 

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