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Rabatt

I. Begriff: Preisnachlaß für Waren und Leistungen, der angewendet wird, wenn ein formell einheitlicher Angebotspreis trotzdem gegenüber verschiedenen Abnehmern, unter verschiedenen Umständen oder zu verschiedenen Zeiten differenziert werden soll. Rabatt als absoluter Betrag oder in einem Prozentsatz des Angebotspreises.
II. Arten: 1. Nach dem Grund der Rabattgabe: a) Barzahlungsrabatt: Vergütung für schnelle Zahlung (im gleichen Sinn wie Skonto verwendet). b) Warenrabatt: Berechnungsart des endgültigen Kaufpreises; hierbei bedeutet Mengenrabatt (Konsumrabatt) ein Preisnachlaß für die Abnahme von größeren Mengen in einer Lieferung oder in einem bestimmten Zeitraum (meist ein Jahr); im letzten Fall vielfach als Umsatzbonus oder Jahresbonus bezeichnet. c) Funktionsrabatt: Die dem Abnehmer gewährte Vergütung für die Übernahme eines Teils der Handelsfunktionen im Distributionssystem. d) Frühbezugsrabatt: Preisnachlaß für vorzeitige Abnahme von Saisonartikeln. e) Treuerabatt: Gewährt für langdauernde Geschäftsbeziehungen; i. e. S. auch Rabatt unter der Bedingung, daß der Kunde in einem bestimmten Zeitraum bestimmte Artikel nur von einem Lieferanten oder einer Lieferantengruppe bezieht. f) Kundenrabatt: An den letzten Verbraucher gewährter Preisnachlaß; oft als Einzelhandelsrabatt (zu eng) bezeichnet. Der Kundenrabatt tritt durchweg in der Form des Barzahlungsrabatts auf (durch Rabattgesetz heute auf 3% des Verkaufspreises begrenzt; vgl. auch Rabattmarken). - Viele Arten von Sonderrabatt, z. B. der Preisnachlaß an im Betrieb Beschäftigte (Personalrabatt) und der an bestimmte Personengruppen (z. B. Beamten- oder Vereinsrabatt) oder Berufsgruppen (z. B. Weiterverarbeitungsrabatt) gewährte Rabatt - 2. Nach dem Zeitpunkt der Rabattgewährung zu unterscheiden: Sofortrabatt und nachträglich vergüteter Rabatt (z. B. meist der Umsatzbonus).
III. Bruttopreissystem: Auf dem Prinzip der Gewährung von Handelsrabatten auf einen festen Verbraucherpreis beruht auch das sog. Bruttopreissystem. Den Händlern wird die Ware zum Bruttopreis (gleich Verbraucherpreis) in Rechnung gestellt, die gewährte Spanne kommt als Handelsrabatt in Abzug. Dabei oft mehrere Rabattarten nebeneinander, z. B. neben dem Funktionsrabatt noch ein Mengenrabatt. Rabattsätze auch vielfach gestaffelt (Berechnung des Gesamtrabatts meist wie folgt: 40% Funktionsrabatt vom Bruttopreis, vom Restbetrag noch 10% Mengenrabatt, von diesem Restbetrag noch 5% Treuerabatt. Das bedeutet dann nicht 55% Gesamtrabatt, sondern 48,7%).
IV. Rabattgesetz: Rabatte sind im Rabattgesetz (RabattG) vom 25. 11. 1933 (RGBl I 1011) m. spät. Änd. geregelt. Rabattverstöße können bei Hinzutreten besonderer Umstände auch sittenwidrige Werbung oder irreführende Werbung sein. Als jüngeres Gesetz geht das Rabattgesetz der Zugabeverordnung (Zugabe) vor, die Verbote des § 1 III ZugabeVO gelten aber für - an sich zulässige - Rabatt fort, da das Rabattgesetz insoweit keine abweichende Regelung der Wertreklame enthält. Das Europäische Gemeinschaftsrecht steht dem Rabattgesetz nicht entgegen. Waren und gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs werden weit verstanden, maßgeblich ist die Verkehrsauffassung. Normadressat sind Unternehmer, das ist, wer Waren oder Leistungen an Letztverbraucher verkauft oder erbringt. Notwendig ist, daß der Unternehmer auch der Rabattgeber ist, was auch dann der Fall ist, wenn ein Dritter, etwa der Hersteller der Ware, den Preisnachlaß stellvertretend für den Unternehmer gewährt oder sonst wirtschaftlich trägt. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Verkehrsauffassung. Preisnachlaß ist die Differenz zwischen dem vom Unternehmer allgemein (sei es auch nur scheinbar) geforderten Normalpreis und dem dem Kunden eingeräumten Preis, es entscheidet die Verkehrsauffassung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Der Unternehmer ist rabattrechtlich nicht gehindert, für unterschiedliche Leistungen unterschiedliche Preise zu fordern, das gilt auch für sachgerecht gebildete neue Leistungseinheiten; der Verkehr erkennt in ihnen regelmäßig Leistungen mit unterschiedlichem Normalpreis (sonst: verschleierter R.). Das Gewähren von Rabatt ist verboten, soweit es vom Rabattgesetz nicht zugelassen ist. Verbotene Rabatt sind auch Sonderpreise, die Letztverbrauchern wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gewährt werden; es genügt Gruppenbildung durch gemeinsame äußere Merkmale wie Bildung eines besonderen Verbraucherkreises, Inhaberschaft von Gutscheinen, Vereinsmitgliedschaft. Barzahlungsnachlässe dürfen 3% des Normalpreises nicht überschreiten (§ 2, zu Stundungen § 3). Zulässig sind sofortiger Abzug oder Gutscheine (§ 4). Zulässig sind handelsübliche Mengennachlässe sowie Treuevergütungen für Markenwaren (§ 7, 8, 1. DVO § 13). Keine verbotenen Rabatte sind Sondernachlässe an gewerbliche Verwerter, Großabnehmer sowie Personalrabatte (§ 9). Unzulässige Rabatte dürfen weder angekündigt noch gewährt werden (§ 1 I), bei Zuwiderhandlungen können Unterlassungsansprüche nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von klagebefugten Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden (Klagebefugnis).
V. Buchung: 1. Sofortrabatte werden nicht gebucht, da diese Beträge von vornherein nicht als Zahlungen in Frage kommen; gebucht werden die Nettobeträge. - 2. Buchung nachträglicher Rabatte beim Verkäufer (vgl. Tabelle).
a) Forderungen 11.400
an Umsatzerlöse 10.000
Mehrwertsteuer 1.400
b) Bank 10.944
Erlösschmälerung 400
MwSt-Korrektur 56
an Forderungen 11.400
Die Erlösschmälerungen werden saldiert mit den Umsatzerlösen als Nettoumsatzerlöse zur Gewinn- und Verlustrechnung abgeschlossen. - 3. Beim Käufer mindern Rabatt als Nachlässe den Einstandswert (Einstandspreis) der Materialien bzw. Handelswaren. Die Anschaffungskosten sind daher die saldierten Beträge.
VI. Umsatzsteuerrecht: Rabatt mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, nämlich das Entgelt.

 

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