Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Zugabe

vom Bezug einer Hauptware abhängige Abgabe von Waren oder Leistungen und stellt eine besondere, in der Zugabe-Verordnung vom 9. 3. 1932 (RGBl I 121) m. spät. Änd. geregelte Form der Wertreklame dar (Kundenfang 8). Nach der Zugabe-Verordnung erlaubte Zugabe sind wettbewerbsrechtlich nur unter Hinzutreten besonderer Umstände zu beanstanden, für die Gewährung von Rabatten gelten die Sonderregelungen des Rabattgesetz (Rabatt). Erfaßt werden nur vom Bezug der Hauptware (tatsächlich oder rechtlich) abhängige Nebenleistungen ohne besondere Berechnung, die vor, während oder nach dem Abschluß des Hauptgeschäfts abgegeben werden und sich zur Beeinflussung des Kundenentschlusses zur Abnahme der Hauptware objektiv eignen. Beförderung künftiger Kaufabschlüsse kann genügen, unerwartet nach Kaufabschluß gewährte Zuwendungen sind i. d. R. keine Zugabe Das Zugabeverbot erfaßt auch Umgehungstatbestände wie Scheinentgelte und Zugabeverschleierungen durch Gesamtpreisbildung (§ 1 I). Geber der Zugabe und Anbieter der Hauptleistung müssen nicht identisch sein, es genügt gemeinsames Interesse an der Förderung des Absatzes der Hauptware. Erwerber der Hauptware und Nehmer der Zugabe müssen ebenfalls nicht identisch sein, es genügt die Beeinflussung zum Abschluß des Vertrages über die Hauptware. Keine verbotenen Zugabe sind die in § 1 II vom Zugabeverbot ausgenommenen Gegenstände. Ankündigung und Gewährung verbotener Zugabe sind unzulässig, die Ankündigung kann Erstbegehungsgefahr für das Gewähren begründen. Unzulässig ist ferner, nach § 1 II erlaubte Zugabe in der Werbung als unentgeltlich zu bezeichnen (z. B. Gratiszugabe, Geschenk) oder ihre Abgabe von einer Verlosung oder ähnlichem abhängig zu machen (§ 1 III). Verstöße lösen Unterlassungsansprüche aus, die nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden können (§ 2 I, Klagebefugnis), bei Verschulden bestehen Schadensersatzansprüche. Zugabeverstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 3).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Zug um Zug
Zugabe-Verordnung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Coase-Theorem | geschäftlicher Verkehr | deontologische Ethik | Zentralbankrat | Freigutverkehr
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum