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Erstbegehungsgefahr

liegt vor, wenn eine rechtswidrige Verletzungshandlung (z. B. unerlaubte Handlung wie Wettbewerbsverstoß, Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte) ernstlich droht, z. B. infolge Handlungen zur Vorbereitung einer Schutzrechtsverletzung oder der Berühmung, zu der fraglichen Handlung berechtigt zu sein. Erstbegehungsgefahr löst den vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus und kann im Regelfall im Unterschied zur Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen ausgeräumt werden. Erstbegehungsgefahr kann auch vorliegen, wenn eine Verletzungshandlung verjährt ist und damit an sich weder Erstbegehungs- noch Wiederholungsgefahr vorliegen, der sich auf Verjährung berufende Verletzer die Verletzungshandlung aber verteidigt, ohne eindeutig klarzustellen, die von ihm als rechtmäßig verteidigte Handlung tatsächlich nicht mehr vornehmen zu wollen.

 

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