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Wiederholungsgefahr

Wettbewerbsverstöße, Verletzungen gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte begründen die (widerlegbare) tatsächliche Vermutung der Wiederholung und lösen den Verletzungsunterlassunganspruch aus. Wiederholungsgefahr kann von seltenen Ausnahmefällen abgesehen nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden, die durch eine hinreichende Vertragsstrafe zu sichern ist. Verjährte Rechtsverletzungen begründen als solche keine W., es sei denn, es liegen besondere Umstände wie eine Berühmung vor, die sich auch aus der Art der Rechtsverteidigung im Prozeß ergeben kann (Erstbegehungsgefahr).

 

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