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Wiederholungsmarke

Marke, die nach oder kurz nach Ablauf der Schonfrist des Benutzungszwangs erneut angemeldet oder eingetragen wird, um erneut die Schonfrist in Lauf zu setzen. Sie kann eine Umgehung des Benutzungszwangs für Marken darstellen. Ein Mißbrauch des formellen Markenrechts wird angenommen, wenn der Zeicheninhaber keinen Benutzungswillen hat. Da bei ordnungsgemäßer Anmeldung von Vorratsmarken der künftige Benutzungswille vermutet wird, obliegt der Beweis fehlenden Benutzungswillens dem Gegner des Markenrechtsinhabers; teilweise wird in der Anmeldung von Wiederholungsmarke ohne weiteres ein Mißbrauch des formellen Markenrechts gesehen.

 

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