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Vorratsmarke

Marke, die angemeldet wird, um für den Fall der Einführung neuer Produkte oder Dienstleistungen ein geeignetes Kennzeichnungsmittel zur Hand zu haben. Sie unterscheidet sich von der Abwehrmarke dadurch, daß ihr zwar kein aktueller, wohl aber ein potentieller Benutzungswille zugrunde liegt, ihre volle Schutzfähigkeit ist in der Rechtsprechung daher anerkannt. Durch den Benutzungszwang ist klargestellt, daß der Vorratsmarke zwar für die Dauer der fünfjähigen Schonfrist die Schutzfähigkeit nicht wegen der Dauer der Nichtbenutzung abgesprochen werden kann, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, daß aber die Dauer des anzuerkennenden Vorhalteinteresses zwingend auf fünf Jahre begrenzt ist, sofern der Markeninhaber nicht nachweist, daß ihm eine Benutzung in der Schonfrist nicht zumutbar war.

 

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