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Bauprodukte

Das Bauproduktengesetz vom 10. 8. 1992 (BGBl I 1495) m. spät. Änd. ersetzt die von der Europäischen Gemeinschaft am 21. 12. 1988 erlassene Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte - Bauproduktenrichtlinie (ABlEG Nr. L 40, S. 12) in deutsches Recht um. Das erfolgt umfassend hinsichtlich des Inverkehrbringens von Bauprodukte von und nach den EG-Mitgliedstaaten. Bezüglich der Verwendung von Bauprodukte hingegen soll die Umsetzung in den jeweiligen, die Verwendung von Bauprodukte regelnden Rechtsvorschriften erfolgen (z. Bauprodukte Landesbauordnungen Wasserhaushaltsgesetz). Die Bauproduktenrichtlinie bezweckt die Beseitigung technischer Hemmnisse beim Warenverkehr mit Bauprodukte innerhalb der EG. Sie legt die wesentlichen sicherheitsrelevanten Anforderungen fest, wobei die nähere Konkretisierung der Normung durch das Europäische Komitee für Normung bzw. durch das Europäische Komitee für elektrische Normung vorbehalten bleibt. Das BauPG versteht unter Bauprodukte Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in baulichen Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. Bauprodukte dürfen nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn sie brauchbar und auf Grund nachgewiesener Konformität mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sind. Für brauchbare Bauprodukte kann auf Antrag des Herstellers von der zuständigen Zulassungsstelle (seit 1. 1. 1994 das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin) eine europäische technische Zulassung erteilt werden. Das Inverkehrbringen von und der freie Warenverkehr mit B., die unberechtigt mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sind kann von den Behörden untersagt werden.

 

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