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Anlagen

I. Erfolgs- und Kostenrechnung: 1. Begriff: Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen langfristig zu dienen bestimmt sind (§ 247 HGB). - 2. Betriebsnotwendige A.: Alle Vermögensteile, die einer Unternehmung nicht zur Weiterveräußerung, sondern zur dauernden Nutzung im Rahmen des Betriebszwecks dienen. Abschreibungen auf betriebsnotwendige Anlagen sind Anderskosten oder Grundkosten. - Als nicht betriebsnotwendig gelten bei gewerblichen Unternehmen i. a. Wohnsiedlungen für Betriebsangehörige, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, stillgelegte Anlagen (mit Ausnahme der Reserveanlagen), Finanzanlagen (z. B. Bestände an Aktien fremder Unternehmungen) etc., wenn sie das betrieblich erforderliche Ausmaß übersteigen. Abschreibungen auf nicht betriebsnotwendige Anlagen gehen als betriebsfremder Aufwand nicht in die Kostenrechnung ein. - 3. Verbrauchbare A.: (1) Technisch (körperlich) abnutzbare A.: Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen etc.; (2) wirtschaftlich verzehrbare A.: Patente, Konzessionen, Urheberrechte, die durch Rechts- oder Fristablauf entwertet werden, auch Verbrauch durch Veralterung infolge von Rationalisierung, neuauftretenden Erfindungen, Bedarf- und Absatzverschiebungen und Modewechsel; (3) technisch und wirtschaftlich verbrauchbare A.: Anlagen in Bergwerksbetrieben, die mit dem Versiegen der Fördersubstanz wertlos werden, A., die starkem technologischem Fortschritt unterliegen etc. - 4. In der in- und externen Erfolgsrechnung wird der Werteverzehr an Anlagen durch Abschreibungen berücksichtigt; in modernen Formen entscheidungsorientierter Kostenrechnung als Einzelkosten mehrerer Perioden. Bei Ausfall vor Ablauf der geschätzten Nutzungsdauer geht der Restwert nicht in die Kostenrechnung ein; bei Überschreitung werden in der Praxis Abschreibungen nach der neu zu schätzenden Lebensdauer kalkulatorisch weiter verrechnet (Überabschreibung). Daneben sind noch weitere Bestandteile in die Anlagenkosten einzubeziehen. - 5. Bei der buchhalterischen Gewinnermittlung und in der Kostenrechnung wird der Werteverzehr an Anlagen durch Abschreibung berücksichtigt.
II. Immissionsschutz: Einer behördlichen Genehmigung bedürfen Anlagen i. S. des Immissionsschutzes; das sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen, Fahrzeuge mit Ausnahme der Kfz, Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können (ausgenommen öffentliche Verkehrswege) (§ 3 V BImSchG). Einzelheiten in der VO über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchG), vom 24. 7. 1985 (BGBl I 1586) m. spät. Änd. Gegenüber behördlich genehmigten Anlagen können Ansprüche aus Nachbarrecht nicht auf Einstellung des Betriebes gerichtet werden, sondern nur auf Vorkehrungen, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Sind solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann Schadensersatz verlangt werden (§ 14 BImSchG).

 

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