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Finanzanlagen

im Gegensatz zu Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen (immaterielle Wirtschaftsgüter) diejenigen Werte des Anlagevermögens in der Bilanz, die auf Dauer finanziellen Anlagezwecken (Ausleihungen und Wertpapiere) bzw. Unternehmensverbindungen (Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sowie damit zusammenhängende Ausleihungen) dienen; vgl. § 266 II HGB.

 

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