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Nachbarrecht

Eigentumsrecht des Nachbarn, geregelt in §§ 906 ff. BGB und im Landesrecht. Neben diesem privaten Nachbarrecht ist das öffentliche Nachbarrecht (z. B. öffentliches Baurecht) zu beachten. - 1. Eigentümer eines Grundstücks muß die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen etc. (Immissionen) vom Nachbargrundstück dulden, soweit diese ihn nur unwesentlich belästigen oder ortsüblich sind und nicht durch Maßnahmen vermindert werden können, die wirtschaftlich zumutbar sind. - 2. Früchte, die auf das Nachbargrundstück fallen, gelten i. d. R. als dessen Früchte, es sei denn, das Nachbargrundstück (z. B. Straße) dient dem öffentlichen Gebrauch (Überfallrecht). - 3. Wird ein Gebäude über die Grenze gebaut und geschieht dies nicht vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit, muß Nachbar den Überbau dulden, falls er nicht bei Grenzüberschreitung sofort widerspricht. Für Duldung ist er zu entschädigen (Überbaurente). - 4. Zweige eines Baumes, die auf ein Nachbargrundstück ragen und die Grundstücksbenutzung beeinträchtigen, kann der Nachbar abschneiden und behalten, wenn sie der Besitzer des Baumgrundstücks auf Aufforderung nicht entfernt (Überhangsrecht). - 5. Steht ein Baum auf der Grundstücksgrenze (Grenzbaum), so sind die Früchte und der Baum zu teilen; jeder kann Beseitigung verlangen, sofern der Baum nicht Grenzzeichen darstellt. - 6. An Zaun, Hecke, Mauer etc. als Grenzeinrichtung steht im Zweifel den Nachbarn gemeinschaftliches Benutzungsrecht zu (§§ 921, 922 BGB). Keiner darf sie beseitigen oder ändern, solange der andere Interesse daran hat. - 7. Sind Grenzzeichen verschwunden oder nicht mehr erkennbar, kann jeder Nachbar vom anderen Mitwirkung zur Wiederherstellung fester Grenzzeichen verlangen. Diese erfolgt durch Abmarkung, regelmäßig unter Hinzuziehung eines Katasterbeamten. Ist die Grenze selbst streitig, muß Gericht entscheiden (Grenzermittlungsverfahren). - 8. Fehlt einem Grundstück ohne Verschulden des Eigentümers die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann er vom Nachbarn verlangen, daß er über dessen Grundstück gehen oder fahren darf (Notweg, §§ 917, 918 BGB). - 9. Zum Nachbarrecht gehört auch der Neidbau, den ein Nachbar nur zum Ärger des anderen errichtet, z. B. Mauer, um Aussicht und Sonne zu nehmen. Schutz durch § 226 BGB (Schikaneverbot). - 10. Nach Landesrecht u. U. weitere Regelung über Nachbarwände, Fensterrecht, Lichtrecht, Einfriedungen, Grenzabstände für Pflanzen u. ä.

 

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