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Zulassungsstelle

gem. § 36 BörsG zu errichtende Kommission, die die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel in einem Zulassungsverfahren zu genehmigen hat. - Zusammensetzung/Ernennung: Von den Mitgliedern muß mindestens die Hälfte aus Personen bestehen, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen. Die Ernennung dieser Kommissionsmitglieder erfolgt durch die IHK und den Börsenvorstand für jeweils drei Jahre. - Aufgabe/Befugnis: Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht, die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emittierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese zu prüfen sowie dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung der einzuführenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse informiert wird. Emissionen von unsolidem oder für die Allgemeinheit schädlichem Charakter sind nicht zuzulassen. Die Zulassungsstelle ist befugt, zugelassene Wertpapiere wieder vom Börsenhandel auszuschließen. Von einer Ablehnung eines Zulassungsantrages sind die Vorstände der übrigen Börsen zu benachrichtigen.

 

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