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Börsenvorstand

für jede deutsche Börse zu bildendes Börsenorgan, in dessen Händen die Leitung der Börse liegt. - Die Mitglieder werden ausgewählt aus der Mitte der zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassenen Geschäftsinhaber, Geschäftsleiter oder denjenigen, die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Durchführung der Geschäfte berufen sind. Die übrigen Börsenteilnehmer, die an der Börse unselbständig Geschäfte abschließen, haben das Recht, mindestens einen Vertreter in den Börsenvorstand zu wählen. Bei Wertpapierbörsen kann der Börsenvorstand je ein Mitglied aus den Kreisen der Aussteller von zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapieren, der Anleger und der Kapitalsammelstellen hinzuwählen (§ 3 BörsG). - Aufgaben: Wahl von Vorsitzer und Stellvertreter aus der Mitte des B., Überwachung des Börsenverkehrs, Handhabung der Disziplinargewalt, i. d. R. Kursfeststellung, Entscheidung von Streitfällen, Zulassung zum Börsenbesuch.

 

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