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Bild

Blickfang in der Werbung und in den Medien. - Recht am Bild ist Persönlichkeitsrecht, das gegen mißbräuchliche Verwendung zivilrechtlich durch Schadensersatz, Unterlassung und Verwertungsanspruch und strafrechtlich geschützt ist. Rechtsgrundlage ist das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. 1. 1907 (RGBl I S. 7) m. spät. Änd.: 1. Nur mit Einwilligung des Abgebildeten, die als erteilt gilt, wenn eine Entlohnung für Abbildung gezahlt wird. Bis zu zehn Jahren nach dem Tod des Abgebildeten ist die Einwilligung der Angehörigen (Ehegatten und Kinder, ggf. auch der Eltern) erforderlich (§ 22 KUG). - 2. Ohne Einwilligung dürfen u. a. verbreitet oder zur Schau gestellt werden: a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; b) B., auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Ortschaft erscheinen; c) Bild von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; d) Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Zurschaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. In allen diesen Fällen darf ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen nicht verletzt werden (z. Bild regelmäßig bei Verwendung zu Werbezwecken) (§ 23 KUG). - Urheberrechtlich gilt § 60 UrhG: Der Besteller eines Bild darf es durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen; die Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich verbreitet werden.

 

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