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Arbeitsplatzwechsel

I. Arbeitsrecht: Vom Arbeitnehmer herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber und Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses (Arbeitsverhältnis). - 1. Recht zum A.: Es ist durch Art. 12 I 1, II 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet (Ausnahme für den Verteidigungsfall: Art. 12 a VI GG). Zum Maß der Betriebsbindung bei Rückzahlungsklauseln vgl. Ausbildungskosten, Gratifikation. - 2. Zum rechtmäßigen Arbeitsplatzwechsel ist erforderlich: (1) ordnungsgemäße Kündigung des Arbeitsvertrags und (2) Einhaltung der Kündigungsfrist. Findet der Arbeitnehmer ein besonders günstiges Stellenangebot, so ist er grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; dies gilt auch dann, wenn er in der Lage ist, seinem Arbeitgeber eine gleichwertige Arbeitskraft zu stellen. Andernfalls handelt er rechtswidrig (Vertragsbruch II) und ist dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet. - 3. Um zu vermeiden, daß der Arbeitnehmer einen doppelten Anspruch auf Urlaub geltend macht, schließt § 6 BUrlG den Anspruch gegen den neuen Arbeitgeber aus, soweit der frühere bereits Urlaub gewährt hat. Hat der frühere Arbeitgeber den Urlaub noch nicht gewährt, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: er kann sich an den alten oder neuen Arbeitgeber halten.
II. Personalmanagement: Systematischer Arbeitsplatzwechsel in einer Abteilung oder zwischen Abteilungen (job rotation). Dies kann zu Ausbildungszwecken (z. B. Trainer) oder zum Zwecke der Vermeidung einseitiger Belastungen (Arbeitsgestaltung) geschehen.

 

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