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außergewöhnliche Belastungen

I. In allgemeinen Fällen: 1. Steuerrechtlicher Begriff: Zwangsläufig größere Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben (Ausnahme: eigene Berufsausbildungskosten nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können) gehören, bleiben dabei außer Betracht. - 2. Zu den a. B. gehören von den Lebenshaltungskosten u. a. Krankheitskosten, Entbindungskosten, Scheidungskosten und u. U. Aufwendungen für Beerdigung, Strafprozeß und zur Schuldentilgung. - 3. Berücksichtigung: Auf Antrag wird die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die a. B., die die zumutbare Belastung (Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte abhängig von Familienstand und Kinderzahl) übersteigen, bei der Einkommensermittlung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 I EStG).
II. In besonderen Fällen: § 33 a EStG enthält eine typisierende und abschließende Regelung für bestimmte a. B. Sie können auf Antrag ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung im Rahmen von Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. - 1. Bei zwangsläufigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Unterhalt und Berufsausbildung von Personen, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist oder solche für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, soweit bei ihnen zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden und sie nur geringes eigenes Vermögen haben, können die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden, und zwar im Kalenderjahr bis zu 12.000 DM. Die Beträge vermindern sich um den Betrag, um den die anderen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person den Betrag von 1.200 DM übersteigen. - Bei Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, kann ein Ausbildungsfreibetrag abgezogen werden. - 2. Bei Aufwendungen für eine Hausgehilfin können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die tatsächlichen Aufwendungen, höchstens 1.200 DM jährlich, abgezogen werden.
III. Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene (§ 33 b EStG): 1. Wegen der a. B., die Körperbehinderten erwachsen, wird auf Antrag ohne Kürzung um die zumutbare Belastung ein Pauschbetrag abgezogen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit. - 2. Zum Ausgleich entstehender a. B. bei Hinterbliebenen erhalten diese unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag einen Pauschbetrag von 720 DM.
IV. Kinderbetreuungskosten Alleinstehender (§ 33 c EStG): Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden, zu berücksichtigenden Kindes, das zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht beendet hat, gelten unter bestimmten Voraussetzungen als a. B. Sie sind nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Weitere Einzelheiten vgl. Kinderbetreuungskosten 2 und Pauschbeträge V 4.
V. Persönliche Pflege: Zur Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags vgl. Pauschbeträge V 3.

 

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