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Ausschuß der Regionen (AdR)

1. Begriff: Ausschuß der EU, mit der Aufgabe, die Tätigkeit des Rats der EU und der Europäischen Kommission beratend zu unterstützen (Art. 4 II EG-Vertrag); der Ausschuß der Regionen (AdR) d. R. wurde durch Art. 198 a-198 c EG-Vertrag (Vertrag über die Europäische Union) errichtet. Der Sitz des Ausschuß der Regionen (AdR) d. R. ist in Brüssel. Dem Ausschuß der Regionen (AdR) d. R. gehören 222 Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der 15 EU-Staaten an (z. B. Länder, Provinzen, Departements, Kreise oder Gemeinden). Die Ausschußmitglieder sind an keine Weisungen gebunden. Die nationale Zusammensetzung ist in Art. 198a EG-Vertrag festgelegt und spiegelt in loser Form die unterschiedliche Größe der Mitgliedsländer wieder. - 2. Bedeutung: Die Schaffung des Ausschuß der Regionen (AdR) d. R. eröffnet den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erstmals die Möglichkeit einer gewissen Beteiligung am Willensbildungsprozeß der EU. Seine Errichtung ist im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip zu sehen und verfolgt das Ziel, eine größere Bürgernähe der Gemeinschaftsentwicklung zu gewährleisten. Die Anhörung des Ausschuß der Regionen (AdR) d. R. ist insbes. bei Vorhaben der Regional- und Strukturpolitik sowie vor der Entscheidung solcher Fragen zwingend vorgeschrieben, die Zuständigkeiten bzw. zentrale Interessen der Regionen betreffen.

 

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