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Subsidiaritätsprinzip

I. Allgemein: 1. Begriff: Ordnungsprinzip, vor allem durch die katholische Soziallehre entwickelt (neben Solidarität und Personalität). - 2. Charakterisierung: Es akzentuiert die Entfaltung der individuellen Möglichkeiten, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Menschen. Nur dort, wo die Kraft des Einzelnen bzw. einer kleinen Gruppe (Familie, Gemeinde) nicht ausreicht, die Aufgaben der Daseinsgestaltung zu lösen, soll der Staat (Länder bzw. Zentralstaat) subsidiär eingreifen. Hierbei ist der Hilfe zur Selbsthilfe der Vorzug vor unmittelbarer Aufgabenübernahme durch die Großgruppe zu geben. Andererseits soll der Staat diesem Prinzip zufolge auch die materiellen Grundlagen für die individuelle Selbstverwirklichung und -verantwortung in der kleinen Gruppe schaffen. - 3. Bedeutung: Der individuelle Aspekt des Subsidiaritätsprinzip (Selbstverantwortung) und der kollektive Aspekt (Schaffung der materiellen Voraussetzungen hierfür durch den Staat) lassen sich nicht eindeutig zwingend voneinander trennen, so daß, je nach Akzentuierung, auch wohlfahrtsstaatliche Tendenzen (Wohlfahrtsstaat) diesem Prinzip entsprechen. Unter Betonung des Aspekts der individuellen Selbstverantwortlichkeit ist das Subsidiaritätsprinzip Bestandteil der Konzeption der sozialen Marktwirtschaft.
II. Finanzwissenschaft: - Vgl. auch Subsidiarität 2.
III. Sozialpolitik: - Vgl. auch Subsidiarität 3, Gestaltungsprinzipien der Sozialpolitik 3.
IV. Genossenschaftswesen: Gestaltungsprinzip verbundwirtschaftlicher Zusammenarbeit im Genossenschaftswesen im Gegensatz zum Zentralitätsprinzip im Konzern (genossenschaftlicher Verbund). Übergeordnete Verbundunternehmen sind nur dienende Institutionen der vorgelagerten Stufen; sie besitzen keinen von der genossenschaftlichen Primärstufe zu isolierenden Selbstzweck, sondern erfüllen Aufgaben, die von vorgelagerten kleineren Einheiten nicht oder nur in unzureichendem Maße erbracht werden könnten.
V. Versicherungswesen: Hilfsweise Leistungspflicht eines Versicherers, der erst dann einzutreten hat, wenn ein anderer primär leistungspflichtiger Versicherer die Zahlung verweigert.

 

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