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Konzern

I. Charakterisierung: 1. Begriff: Die unter einheitlicher Leitung eines herrschenden Unternehmens stehende Zusammenfassung mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen, insbes. bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages oder Eingliederung. Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, bilden auch sie einen Konzern (§ 18 AktG). - Vgl. auch Konzernunternehmen, verbundene Unternehmen. - 2. Konzernarten: a) Aufgrund der im Konzern überwiegenden Bindung: Beteiligungskonzern, Vertragskonzern. b) Nach den die Konzernierung verursachenden Interessen: Finanzkonzern, Sachkonzern. c) Nach der Art der produktionstechnischen Zusammenfassung: Horizontalkonzern, Vertikalkonzern, diagonaler Konzern; Mischkonzern. d) Nach Art des Abhängigkeitsverhältnisses: Koordinationskonzern, Subordinationskonzern. - 3. Auswirkungen: Die Konzentration des Kapitals oder auch der Managerleistung durch Personalunion im Vorstand und in den gegenseitigen Aufsichtsräten bewirkt die Koordinierung der Gesamtfertigung sämtlicher zum Konzern gehöriger Betriebe und Unternehmungen, die ähnlich wie im Trust horizontal oder vertikal miteinander verbunden sein können. - 4. Ziel: Rationalisierung des technischen Produktionsablaufs, nicht Marktbeherrschung oder Zentralisierung der Finanzierung. Das gegenseitige Interesse an der Wirtschaftlichkeitssteigerung und Rationalisierung wird durch Gewinnpoolung oder gegenseitige Dividendenzusage gesichert. - 5. Mitbestimmung: Vgl. Mitbestimmung im Konzern, Konzernbetriebsrat.
II. Rechnungslegungs-Sondervorschriften: Gelten insbes. für den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und die Konzernabschlußprüfung (§§ 290-324 HGB); weitere Vorschriften im Publizitätsgesetz vom 15. 8. 1969 (Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz).

 

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