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Marktbeherrschung

I. Wettbewerbsrecht: Tatbestandsmerkmal der deutschen Fusionskontrolle (Kartellrecht III) und der Mißbrauchsaufsicht (Kartellrecht IV). Marktbeherrschung liegt vor, wenn Unternehmen keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder eine überragende Marktstellung besitzen (Kartellrecht III 2 b). "Überragende Marktstellung" ist praktisch wichtiger; sie verlangt eine Strukturbetrachtung, bei der neben dem Marktanteil insbes. auch Finanzkraft und Marktzutrittsschranken Dritter zu berücksichtigen sind (§ 22 I 2 GWB).
II. Wettbewerbstheorie: Tatbestandsmerkmal der Mißbrauchsaufsicht nach § 22 GWB und Art. 86 EGV sowie der Fusionskontrolle nach § 24 GWB und der europäischen Fusionskontrollverordnung. - Unterscheidung zwischen Einzelmacht eines dominierenden Unternehmens und der kollektiven Macht einer Unternehmensgruppe. Marktbeherrschung wird nach deutschem und europäischen Recht überwiegend durch eine Analyse von Merkmalen der Marktstruktur konkretisiert. Dabei spielen neben den Marktanteilen die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten vor- und nachgelagerter Wirtschaftsstufen, Marktschranken sowie die Marktphase eine große Rolle. - Während bei der Fusionskontrolle der Marktstrukturtest im Vordergrund steht, wird bei der Mißbrauchsaufsicht zusätzlich das Marktverhalten im Sinne eines vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraumes konkretisiert. - Vgl. auch Kartellrecht.

 

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