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Finanzkraft

I. Finanzwissenschaft: Begriff aus der Finanzwissenschaft. Von öffentlichen Haushalten bei normaler bzw. durchschnittlicher Anspannung ihrer Einnahmequellen erzielbare Einnahmen. Im kommunalen Finanzausgleich und im Länderfinanzausgleich (vgl. auch Finanzausgleich IV.) beschränkt sich die Messung der Finanzkraft auf die (quantitativ wichtigen) Steuereinnahmen (Steuerkraft); nicht-steuerliche Einnahmen bleiben z. T. aus theoretischen Gründen, z. T. mit dem Ziel der Erhebungsvereinfachung unberücksichtigt. Im Rahmen des ergänzenden Finanzausgleichs wird die Finanzkraft dem relativen Finanzbedarf (Ausgleichsmeßzahl) gegenübergestellt. Unterscheiden sich die damit gebildeten Deckungsrelationen zwischen den Aufgabenträgern, so werden die Unterschiede durch Ausgleichszuweisungen beseitigt bzw. vermindert.
II. Wettbewerbs- und Kartellrecht: Merkmal, das eine überragende Marktstellung i. S. des § 22 I 2 GWB begründen kann (Marktbeherrschung).

 

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