Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Personalakte

I. Allgemein: Über den Arbeitnehmer in der Personalverwaltung aktenmäßig oder innerhalb einer Datenbank (Personalinformationssystem) geführte Informationen. - Zur Personalakte gehören: Bewerbungsschreiben, Personalbogen, Anstellungsvertrag, Zeugnisse, wichtige Belege über Gehaltsveränderungen, Regelbeurteilungen, Verwarnungen etc. sowie Nebenakten wie Urlaubs- oder Fehlzeitenkarteien.
II. Arbeitsrecht: 1. Grundsätzliches: Berichte über die Dienstleistungen oder Befähigungen der Arbeitnehmer in Personalakte sind so zu erstellen, daß sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein objektives Bild von der Person und den Leistungen des Arbeitnehmers ergeben. - Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Einsichtnahme in Personalakte (§ 83 BetrVG). - Sind die zu der Personalakte genommenen Berichte nicht sachgemäß gefaßt bzw. sind zu der Personalakte genommene Abmahnungen ungerechtfertigt, kann der Arbeitnehmer aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Berichtigung des Berichts bzw. Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. - 2. Datensammlungen (Dateien) zusammengefaßte P.: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. a) Das Speichern "personenbezogener Daten" ist im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses zulässig (§ 28 BDSG). - b) Die Übermittlung von zulässigerweise gespeicherten Daten ist gestattet im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen des Übermittelnden oder eines Dritten erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (§ 28 I Nr. 1 und 2 und II BDSG). Die Weitergabe von Personaldaten an andere Arbeitgeber, bei denen sich der Arbeitnehmer bewirbt, ist danach i. d. R. zulässig. - c) Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen, unzulässig gespeicherte Daten zu löschen (§ 35 BDSG).
III. Beamtenrecht: Rahmenrechtliche Regelungen über die Personalakten der Beamten, ihre Bestandteile, die Verwendung, Grund-, Teil- und Nebenakten, den Zugang, die Datenerhebung, das Einsichtsrecht, Auskünfte an Dritte, Entfernung ungünstiger oder unrichtiger Inhalte, die automatisierte Verarbeitung in den §§ 56-56 f BRRG.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Personalabteilung
Personalanzeige

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Auftrag | steuerfreie (sonstige) Leistungen | Direktzusage | Zollauskunft | Auftragsverwaltung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum