Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Amtsberichtigung

Berichtigung insbes. von Listen, Registern, Urkunden öffentlichen Glaubens. Im Grundbuchverfahren ist Amtsberichtigung trotz des Antragsgrundsatzes zulässig und erforderlich, da wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs der Buchstand mit der wahren Rechtslage übereinstimmen muß und Antrag auf Berichtigung falscher oder unterbliebener Eintragungen oft nicht gestellt wird. - Möglichkeiten: 1. Grundbuchberichtigungszwang. Wenn das Grundbuch z. B. durch Erbgang unrichtig geworden ist und alsbaldige Berichtigung angezeigt erscheint, weil Unsicherheit im Rechtsverkehr droht, kann das Grundbuchamt den Eigentümer anhalten, Urkunden beizubringen, damit das Grundbuch wieder auf neuesten Stand gebracht wird. - 2. Amtswiderspruch und Amtslöschung. - Vgl. auch offenbare Unrichtigkeiten.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Amtsanmaßung
Amtsbetrieb

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : integriertes Text- und Datennetz | Normalwerte | Rundungsfehler | Planerfüllungsprinzip | Anlagespiegel
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum