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Amtsanmaßung

begeht, wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (§ 132 StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 

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