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Strafe

1. Begriff: Schwerste staatliche Sanktion als Reaktion auf eine Straftat. Neben die eigentlichen Kriminalstrafen, Freiheitsstrafe und Geldstrafe, treten Maßregeln der Besserung und Sicherung, die ihrem Zweck nach nicht der Übelszufügung dienen, sondern Schutz- und Besserungszweck haben. Zu den sonstigen Mitteln zur Erzwingung gesetzmäßigen Verhaltens gehören Geldbuße, Beugemittel, Ordnungsmittel u. a. - 2. Steuerliche Behandlung: Aufwendungen für Strafe werden steuerrechtlich nicht als abzugsfähig anerkannt (§§ 4 V Nr. 8, 12 Nr. 4 EStG, § 10 Nr. 3 KStG).

 

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