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Geldbuße

I. Ordnungswidrigkeitengesetz: Sanktion zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. - Gesetzliche Regelung: §§ 1, 17, 18 OWiGeldbuße - Höhe: Mindesthöhe 5 DM; Höchstbetrag, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt, 1000 DM. Grundlage der Zumessung sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf gegenüber dem Täter. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Dazu kann das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden. Bei Verstößen von Organen juristischer Personen ist Geldbuße bis zu 1.000.000 DM zulässig (§ 30 OWiG). - Vgl. auch Bußgeldverfahren. - Steuerliche Behandlung: Vgl. Geldstrafe.

 

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