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Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (Konzern-GuV)

Als Bestandteil des Konzernabschlusses ist die Konzern-GUV ist die Konzern-GuV gem. § 297 III HGB so aufzustellen, als ob die einbezogenen Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. In die Konzern-GuV dürfen daher nur Aufwendungen und Erträge aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der zu konsolidierenden Unternehmen aufgenommen werden, die aus wirtschaftlichen Beziehungen mit nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen erwachsen sind. Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind darum gem. § 305 HGB gegeneinander aufzurechnen oder bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens (s. u.) ggf. in die Posten "Bestandsveränderungen" oder "andere aktivierte Eigenleistung" umzugliedern (= Aufwands- und Ertragskonsolidierung). Außerdem müssen Gewinne und Verluste aus konzerninternen Beziehungen bei betroffenen Posten der Konzern-GuV (z. B. Umsatzerlös oder andere Erträge) eliminiert werden (vgl. Zwischenergebniseleminierung). Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung wird auf alle in der Form der Vollkonsolidierung oder der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen angewendet (also nicht auf assoziierte Unternehmen). Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung kann gem. § 305 II HGB unterbleiben, wenn die zu konsolidierenden Aufwendungen und Erträge hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind. - Auf die Gliederung der Konzern-GuV werden gem. § 298 HGB, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen verlangt, die Vorschriften für die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses einer großen Kapitalgesellschaft (vgl. Größenklassen) entsprechend angewendet; d. h. insbesondere: Die Konzern-GuV kann nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren gegliedert werden, die einmal gewählte Darstellungsform ist grundsätzlich beizubehalten. Die mit der Konsolidierung verbundene Übernahme von Aufwands- und Ertragsposten aus den Einzel-GuV in die Konzern GuV kann aus Konzernsicht zur Änderung der Postenbeurteilung führen (z. B. Verwaltungskosten einer Konzernvertriebsgesellschaft sind aus Konzernsicht Vertriebskosten).

 

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