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Vollkonsolidierung

Konzernabschluß, der durch Zusammenfassung der Jahresabschlüsse aller in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen entsteht (§ 300 I HGB). Der Konzernabschluß ist ein konsolidierter Abschluß und nicht ein Abschluß, der aus einer eigenständigen Konzernbuchführung entwickelt wird. Das HGB schreibt als Konsolidierungsverfahren grundsätzlich die Vollkonsolidierung vor. Anders dagegen Quotenkonsolidierung und Equity-Methode. Bei der Vollkonsolidierung werden die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten aus der Handelsbilanz II der einbezogenen Unternehmen sowie die Aufwendungen und Erträge aus den Einzelabschlüssen unabhängig von der Beteiligungsquote des Konzernunternehmes in voller Höhe in den Konzernabschluß aufgenommen. Für nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörende Anteile ist in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital ein Ausgleichsposten zu bilden und unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals in der Konzernbilanz auszuweisen (§ 307 I HGB). Entsprechend ist in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Ergebnisanteil nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen. Vollkonsolidierung erfordert Zwischenergebniseliminierung, Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung (vgl. dazu Konzernabschluß).

 

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