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Handelsbilanz II

1. Begriff: Die Aufstellung von Handelsbilanz II ist eine vorbereitende Maßnahme zur Erstellung eines Konzernabschlusses. Handelsbilanz II werden aus den jeweiligen, in den Konzernabschluß einbezogenen Einzelabschlüssen (Handelsbilanz I) abgeleitet. - 2. Die Erstellung von Handelsbilanz II ist erforderlich: (1) um die Gliederungen der zu konsolidierenden Einzelabschlüsse einander anzupassen; (2) um gem. § 300 HGB die Bilanzansätze (= Bilanzierung dem Grunde nach) in den Einzelabschlüssen an dem für das Konzernmutterunternehmen gültigen Recht auszurichten (danach sind Aktiva und Passiva vollständig zu erfassen, Bilanzierungswahlrechte können im Konzernabschluß anders als in den Einzelabschlüssen ausgeübt werden); (3) um gem. § 308 HGB eine einheitliche Bewertung der zu konsolidierenden Einzelabschlüsse zu erreichen (Bewertungsmaßstab: die auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden; Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluß anders als in den Einzelabschlüssen ausgeübt werden); (4) um Währungsumrechnungen bei ausländischen Einzelabschlüssen vorzunehmen. Die Umgestaltung der Einzelabschlüsse in Handelsbilanz II ist i. d. R. erfolgswirksam und beeinflußt dann das Konzernergebnis, ggf. mehrerer Jahre (Beispiel: Änderungen der Bewertung im abnutzbaren Sachanlagevermögen bewirken unterschiedliche Abschreibungen im Einzelabschluß und Handelsbilanz II für die Restnutzungsdauer). Es sind also u. U. umfangreiche Nebenrechnungen erforderlich.

 

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