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Konzernabschluß

1. Kennzeichnung: Konzernabschluß ist der Jahresabschluß der wirtschaftlichen Einheit Konzern, bestehend aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und Konzernanhang (konsolidierter Abschluß). Nach HGB 1985 ist die Aufstellung eines Konzernabschluß (einschl. Konzernlagebericht) grundsätzlich vorgeschrieben (1) für Mutterunternehmen im Sinne des HGB, d. h., für inländische Kapitalgesellschaften gem. § 290 I HGB (Ausübung von einheitlicher Leitung über Konzerntochtergesellschaften) und gem. § 290 II HGB (Möglichkeiten zur Ausübung von beherrschendem Einfluß, z. B. durch Mehrheitsbeteiligung, sog. Control-Konzept), (2) für inländische Mutterunternehmen im Sinne des Publizitätsgesetzes (Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz) - In den Konzernabschluß sind grundsätzlich inländische und ausländische Konzerntöchter einzubeziehen (Weltabschluß). Die größenabhängigen Befreiungen (Größenklassen) und die Befreiungen gem. §§ 291, 292, 296 HGB sowie das Einbeziehungsverbot gem. § 295 HGB sind zu beachten. Bei ausländischen sowie inländischen Mutterunternehmen, die nicht unter (1) und (2) fallen, ist ggf. ein Teilkonzernabschluß anstelle eines Gesamtkonzernabschlusses aufzustellen. - Konzernabschluß sind durch Konzernabschlußprüfer (Abschlußprüfer, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen und wie der Jahresabschluß von großen Kapitalgesellschaften (Größenklassen) zu veröffentlichen (Publizität). - Anwendung der HGB-Vorschriften für den Konzernabschluß erstmals für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 1989 beginnen. - 2. Zweck: Da die wirtschaftliche Einheit Konzern in bezug auf den Konzernabschluß wie ein rechtlich einheitliches Unternehmen (§ 297 III HGB; Einheitstheorie) zu behandeln ist, werden durch den Konzernabschluß grundsätzlich die gleichen Ziele verfolgt wie durch den Jahresabschluß: Der Konzernabschluß soll im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. - Der Konzernabschluß ist allerdings nicht Basis für die Gewinnverteilung (Jahresbilanz) und die Besteuerung (Steuerbilanz), ferner hat der Konzernabschluß keinen Einfluß auf die Stellung der Gläubiger (der einzelnen Konzernunternehmen). - 3. Aufstellung: Aus der Einheitstheorie ergibt sich, daß der K., der aus der Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Konzernunternehmen zu erstellen ist, ein konsolidierter Abschluß sein muß, d. h., daß die Doppelerfassung der Ergebnisse wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen zu eliminieren ist (= Konsolidierung). Zur Vorbereitung der Konsolidierung sind die in den Konzernabschluß einzubeziehenden Einzelabschlüsse aufzubereiten; vgl. im einzelnen Handelsbilanz II. - Folgende Konsolidierungsmaßnahmen sind erforderlich: a) (1) Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes gegen das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft (Kapitalkonsolidierung), (2) Aufrechnung von Forderungen und Schulden zwischen den Konzernunternehmen (Schuldenkonsolidierung), (3) Eliminierung von Gewinnen und Verlusten aus wirtschaftlichen Beziehungen der Konzernunternehmen untereinander, da sie aus der Sicht des Konzerns unrealisierte Ergebnisse (Zwischenergebniseliminierung) sind, (4) Aufrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus Beziehungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung). - b) Das Konsolidierungsverfahren wird beeinflußt von der Intensität der Beherrschungsmöglichkeit zwischen den verbundenen Unternehmen; danach ist zu unterscheiden: (1) Vollkonsolidierung: Unter den Voraussetzungen von § 290 HGB werden Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen, Erträge aus den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen voll in den Konzernabschluß einbezogen. Einzelheiten vgl. Vollkonsolidierung. (2) Quotenkonsolidierung: Führt ein Konzernunternehmen gemeinsam mit einem Nichtkonzernunternehmen ein anderes Unternehmen, so dürfen dessen Jahresabschlußposten entsprechend der Beteiligungsquote in den Konzernabschluß einbezogen werden. Einzelheiten vgl. Quotenkonsolidierung. (3) Equity-Konsolidierung: Bezieht sich auf die assoziierten Unternehmen; das sind nicht in den Konzernabschluß einbezogene Unternehmen, an denen ein in den Konzernabschluß einbezogenes Unternehmen gem. § 271 I HGB beteiligt ist und auf deren Geschäftspolitik das Unternehmen maßgeblichen Einfluß ausübt (dies wird vermutet bei einer Beteiligung von mindestens 20%). Einzelheiten zum Konsolidierungsverfahren vgl. Equity-Methode. - Gesetzliche Regelung der Konsolidierung: §§ 300-312 HGB, allerdings viele Verfahrenswahlrechte (z. B. bei der Kapitalkonsolidierung gem. § 301 I Nr. 1. oder Nr. 2., § 302 in bezug auf § 301 HGB) und Ermessensspielräume (z. B. bei der Schuldenkonsolidierung gem. § 303 II HGB, bei Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 II und III HGB, bei der Aufwands- und Ertragseliminierung gem. § 305 II HGB, Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung). - 4. Aussagefähigkeit: Der Konzernabschluß ist eine wesentliche Ergänzung zu den Jahresabschlüssen der Konzernunternehmen, denn er beseitigt durch die Konsolidierung der konzerninternen Beziehungen die möglicherweise in den Einzelabschlüssen bestehenden Verfälschungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Diese Berichtigung wird allerdings nur für den K., nicht also für die Einzelabschlüsse vorgenommen. - Die Aussagefähigkeit des Konzernabschluß wird grundsätzlich durch Wahlrechte und Ermessensspielräume eingeschränkt, sofern dies nicht durch entsprechende Berichterstattung im Konzernanhang ausgeglichen wird.

 

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