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Wirtschaftsprüfer

I. Begriff: Wirtschaftsprüfer ist nach § 1 I des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO), wer als solcher öffentlich bestellt ist.
II. Berufsstellung: Freier Beruf. Bestellung nur bei Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und Prüfungsverfahren. Berufliche Niederlassung (Berufssitz) im In- oder Ausland; berufliche Leistungen auch im Ausland möglich, sofern Recht des Gastlandes nicht entgegensteht. Zweigniederlassungen im In- und Ausland, im Inland z. Z. noch auf eine einzige begrenzt, fachliche Leitung durch einen ortsansässigen Wirtschaftsprüfer i. d. R. erforderlich. Beruf kann sowohl selbständig als auch im Anstellungsverhältnis ausgeübt werden. Im beruflichen Verkehr ist die gesetzlich geschützte Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" zu führen; akademische Grade, Titel und Zusätze, die auf eine staatliche Graduierung hinweisen, daneben.
III. Aufgaben und Tätigkeiten: Gem. § 2 WPO haben Wirtschaftsprüfer die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbes. Jahresabschlußprüfung wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über deren Vornahme und Ergebnis zu erteilen. Außerdem sind sie befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. Unter Berufung auf ihren Berufseid können Wirtschaftsprüfer auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige auftreten. Zusätzlich sind mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfer nach § 43 IV WPO weitere Tätigkeiten vereinbar: Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, freie Berufsausübung auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens, Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und lehrende Tätigkeit an Hochschulen, treuhänderische Verwaltung (Treuhandschaft), freie schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit.
IV. Pflichten: 1. Beachtung der Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer (Grundsätze der Ausübung des W.-Berufs). - 2. Nichtausübung unvereinbarer Tätigkeiten: Keine Tätigkeit, die die Einhaltung der Berufspflichten gefährden oder das Ansehen oder die Würde des Berufes verletzen kann. Keine gewerblichen Tätigkeiten; keine Tätigkeiten aufgrund eines berufsfremden Anstellungsvertrages mit wenigen Ausnahmen. - 3. Verhalten bei Bekanntmachung und Auftragsschutz: Bei der Bekanntmachung seiner Tätigkeit und bei der Auftragsübernahme ist der Wirtschaftsprüfer zu berufswürdigem Verhalten verpflichtet. Werbung ist nicht gestattet. Wird oder wurde der Mandant von einem anderen Wirtschaftsprüfer betreut, so ist diesem die Beauftragung anzuzeigen. Bei gleichzeitigem Tätigwerden soll eine Zusammenarbeit angestrebt werden. - 4. Siegelführung: Wirtschaftsprüfer sind nach § 48 I WPO verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erklärungen abgeben. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten. - 5. Sonstige Pflichten: a) Der Wirtschaftsprüfer muß seine Tätigkeit versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder wenn die Möglichkeit der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht. b) Will ein Wirtschaftsprüfer einen Auftrag nicht annehmen, so hat er dies unverzüglich zu erklären. Bei schuldhafter Verzögerung ist er schadenersatzpflichtig. c) Ein selbständiger Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, die sich aus seiner Berufstätigkeit ergeben.
V. Voraussetzungen für Bestellung: Öffentliche Bestellung des Wirtschaftsprüfer auf Antrag nach bestandenem Fachexamen. Zulassung zur Prüfung bei Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung. Zulassungs- und Prüfungsverfahren sind in der WPO geregelt. Für das Normalexamen gibt es allgemeine Vorschriften; außerdem ist der Zugang zum W.-Beruf für Sonderfälle geregelt (erleichterter Zugang) für bestimmte Bewerber mit W.- bzw. Rechtsanwalt-Qualifikationen und besondere Eignungsprüfung für Angehörige vergleichbarer Prüferberufe aus anderen EU-Staaten sowie für bestimmte Bewerber aus den neuen Bundesländern. 1. Allgemeine Zulassungs- und Prüfungsvorschriften: a) Antragstellung: Über Zulassung zur Prüfung entscheidet Zulassungsausschuß bei der obersten Landesbehörde für Wirtschaft. Antrag auf Zulassung zur Prüfung an den Zulassungsausschuß, in dessen Bezirk der Bewerber seine berufliche Tätigkeit ausübt, seine berufliche Niederlassung bzw. seinen Wohnsitz hat (§ 7 WPO). b) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen: (1) Vorbildung (§ 8 WPO): Voraussetzung ist der Abschluß eines betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, juristischen, technischen oder landwirtschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung. Weitere Voraussetzung ist eine für die Ausübung des Berufes genügende Ausbildung; sie gilt als vorhanden, wenn der Bewerber eine mindestens 5jährige praktische Tätigkeit im Wirtschaftsleben nachweist, davon wenigstens vier Jahre als Prüfungstätigkeit, oder wenn er seit mindestens fünfzehn Jahren den Beruf des Steuerberaters oder vereidigten Buchprüfers ausgeübt hat, wobei noch bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbevollmächtigter angerechnet werden. Fehlen geeigneten Hochschulabschlusses kann ausgeglichen werden durch mind. 10jährige Tätigkeit als Mitarbeiter eines W., einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen Fachhochschulstudiums oder eines Fachhochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung sind die jeweilige Studiendauer (max. 4 Jahre) und das Berufspraktikum (sofern durch Studienordnung vorgeschrieben) auf die 10jährige Tätigkeit anzurechnen. Außerdem kann nicht vorhandener Hochschulabschluß ersetzt werden durch mind. 5jährige Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater. - (2) Praktische Zulassungsvoraussetzungen (§ 9 WPO): Der Bewerber muß nachweislich in fremden Unternehmungen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Die Prüfungstätigkeit muß in eigener Praxis oder als Mitarbeiter einer einschlägig tätigen Person oder Gesellschaft, in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder in einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für öffentliche Körperschaften ausgeübt worden sein. Eine Revisionstätigkeit (interne Revision) kann bis zu zwei Jahren auf die Prüfungstätigkeit angerechnet werden. Der Bewerber muß in seiner Prüfungstätigkeit wenigstens während zwei Jahren bei einem W., einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft oder einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, bei dem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Abschlußprüfungen (Jahresabschlußprüfung) teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben; hat der Bewerber seine fachliche Ausbildung in der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder in einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für öffentliche Körperschaften erworben, kann die 2jährige Prüfungstätigkeit auch in diesen Institutionen erbracht werden. - c) Persönliche Zulassungsvoraussetzungen: Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn (1) keine Fähigkeit des Bewerbers für die Bekleidung öffentlicher Ämter wegen strafgerichtlicher Verurteilung gegeben ist, (2) sich aus dem Verhalten des Bewerbers Ausschließungsgründe ergeben, (3) der Bewerber den Beruf des Wirtschaftsprüfer wegen körperlicher Gebrechen oder Schwäche der geistigen Kräfte nicht ordnungsgemäß ausüben könnte, (4) beim Bewerber keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Die Zulassung kann versagt werden, wenn (5) der Bewerber aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen allgemein beschränkt ist, (6) bisheriges Verhalten zu der Befürchtung Anlaß gibt, daß der Bewerber den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen würde, (7) der Bewerber nicht Deutscher i. S. v. § 116 I GG ist und Gegenseitigkeit mit dem Heimatland des Bewerbers nicht besteht; gilt nicht für EU. - d) Prüfung: Vor dem Prüfungsausschuß abzulegende Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil. Steuerberater benötigen keine Prüfung im Steuerrecht. Für vereidigte Buchprüfer Prüfung in verkürzter Form. Vereidigte Buchprüfer, die Steuerberater sind, benötigen keine Prüfung im Steuerrecht und in Betriebs- und Volkswirtschaft. Vereidigte Buchprüfer, die Rechtsanwälte sind, benötigen keine Prüfung im Wirtschaftsrecht und in Betriebs- und Volkswirtschaft. - 2. Zugang zum W.-Beruf in Sonderfällen: a) Erleichterte Bestellung von vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten zu Wirtschaftsprüfer (§§ 131 c ff. WPO): Erleichterungen im Rahmen einer Übergangsregelung für Bewerber mit prüfungspflichtigen GmbH in der Klientel. Frist für Anträge auf Prüfungszulassung am 31. 12. 1989 ausgelaufen. b) Erleichterungen für Angehörige vergleichbarer Berufe aus den Mitgliedstaaten der EU (§§ 131 g ff. WPO): resultieren aus der Umsetzung der Hochschuldiplomrichtlinie, die auch die wechselseitige Anerkennung entsprechender Berufsqualifikationen im EU-Bereich vorsieht. Bei Vorlage eines Diploms eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die notwendigen beruflichen Voraussetzungen für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in dem Mitgliedstaat verfügt, kann er nach Bestehen einer Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer bestellt werden. Eignungsprüfung ist in erster Linie Rechtsprüfung, beinhaltet z. B. Rechnungslegungsvorschriften des HGB, steuer- und wirtschaftsrechtliche Vorschriften und Berufsrecht. Zulassungsentscheidung durch für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde. c) Erleichterungen für Bewerber aus den neuen Bundesländern: Nach § 134 a v WPO erleichterte Eignungsprüfung für Bewerber, die nach den in der ehemaligen DDR geltenden Vorschriften die Befugnis erlangt haben, nach Abschluß eines postgradualen Studiums an der Humboldt-Universität die Bezeichnung "W." zu führen. Zulassung zur Eignungsprüfung durch oberste Landesbehörde für Wirtschaft. Bewerber, die am 31. 12. 1989 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Gebiet der Ex-DDR hatten, können gem. § 134 a IV WPO das Fehlen des Hochschulstudiums als Zulassungsvoraussetzung durch eine Bewährung in mind. 10jähriger Tätigkeit als Mitarbeiter einer auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungswesens tätigen Person, eines Prüfungsverbandes oder einer sonstigen Prüfungseinrichtung, bei der kein Wirtschaftsprüfer i. S. d. WPO tätig ist bzw. gewesen ist, ausgleichen; gilt für Anträge auf Prüfungszulassung bis 31. 12. 1996.
VI. Bestellung: Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der obersten Landesbehörde ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt (§ 15 WPO). Voraussetzung ist, daß der Bewerber eine Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung vorlegt und daß er keine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfer nicht vereinbar ist. Vor Aushändigung der Urkunde hat der Bewerber einen Berufseid zu leisten. Bestellung muß auch versagt werden, wenn in der Person des Bewerbers Gründe eingetreten sind, aus denen seine Zulassung zur Prüfung hätte versagt werden müssen. Bestellung kann u. U. versagt werden, wenn Gründe eintreten oder bekannt geworden sind, aus denen die Zulassung zur Prüfung hätte versagt oder zurückgenommen werden können oder wenn der Bewerber seinen Wohnsitz nicht im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat (§ 16 WPO). Bestellung erlischt durch Tod, Verzicht oder rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf (§ 19 WPO). Bestellung muß nach § 20 I WPO zurückgenommen werden, wenn die Zulassung zur Prüfung oder die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung nicht richtig oder nicht vollständig waren. Bestellung muß nach § 20 II WPO widerrufen werden, wenn die Tätigkeit nicht eigenverantwortlich ausgeübt wird oder eine mit dem Wirtschaftsprüferberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird, die Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter nicht mehr gegeben ist, die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht unterhalten wird oder die ordnungsgemäße Berufsausübung aufgrund persönlicher Gebrechen dauerhaft nicht möglich ist. Widerruf der Bestellung kann nach § 20 II WPO erfolgen, wenn der Wirtschaftsprüfer innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung eine berufliche Niederlassung nicht begründet hat oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen allgemein beschränkt ist oder wenn er in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind. - Wiederbestellung eines ehemaligen Wirtschaftsprüfers ist möglich (§ 23 WPO).
VII. Berufsorganisation: Wirtschaftsprüferkammer, deren Vorstand auch die Berufsaufsicht obliegt. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW).
VIII. Berufsgerichtsbarkeit: 1. Pflichtverletzung (§§ 67-71 WPO): Ein W., der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird berufsgerichtlich bestraft. Strafen sind Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 20 000 DM und Ausschließung aus dem Beruf. Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die keine schwerere berufsgerichtliche Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, verjährt nach 5 Jahren. - 2. Berufsgerichte (§§ 72-80 WPO): a) Im ersten Rechtszug entscheidet eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern; in der Hauptverhandlung mit dem Vorsitzenden und zwei Wirtschaftsprüfer als Beisitzer. b) Im zweiten Rechtszug entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen) außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern; in der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Wirtschaftsprüfer mit. c) Im dritten Rechtszug entscheidet ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Wirtschaftsprüfersachen); er entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern; in der Hauptverhandlung mit drei Mitgliedern und zwei Wirtschaftsprüfer als Beisitzer. - Das Amt eines Beisitzers aus den Reihen der Wirtschaftsprüfer ist ein Ehrenamt. Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung, für den Bundesgerichtshof vom Bundesminister der Justiz für 4 Jahre berufen. Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer einreicht. Berufen werden kann nur ein W., der in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden kann. Ehrenamtliche Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Ablehnung unter bestimmten Voraussetzungen. - 3. Verfahren: Der Strafprozeßordnung nachgebildet. Der Beschuldigte darf zur Durchführung jedoch weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden; er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden (§ 82 WPO). Verteidiger in berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können auch Wirtschaftsprüfer sein. Der Wirtschaftsprüfer hat das Recht auf Akteneinsicht. Ist aufgrund desselben Verhaltens ein gerichtliches Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit anhängig, kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet werden, es muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden (§ 83 WPO). Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht wahrgenommen (§ 84 WPO). a) Einleitung des Verfahrens dadurch, daß die Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht (§ 85 WPO). Der Wirtschaftsprüfer kann auch bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, um sich vom Verdacht einer Pflichtverletzung zu reinigen (§ 87 WPO). b) Aufgrund der Anschuldigungsschrift entscheidet das Gericht, ob ein Hauptverfahren zu eröffnen ist; dieses ist nichtöffentlich. c) Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündigung des Urteils, das auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens (§ 103 WPO) lautet. - 4. Rechtsmittel (§§ 104 ff. WPO): a) Gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen binnen einer Woche nach Verkündigung des Urteils (§ 105 WPO). b) Gegen ein Urteil des Senats für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht Revision an den Bundesgerichtshof, u. a. wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf lautet oder wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen die Revision im Urteil zugelassen hat. - 5. Berufsverbot: Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen den Wirtschaftsprüfer auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufsverbot verhängt werden (§ 111 WPO). Handelt der Wirtschaftsprüfer diesem Verbot wissentlich zuwider, wird er grundsätzlich mit der Auschließung aus dem Beruf bestraft.

 

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