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Zweigniederlassung

Niederlassung eines Kaufmanns bzw. einer Handelsgesellschaft, an der der Kaufmann bzw. die Handelsgesellschaft teils abhängig von der Hauptniederlassung, teils unabhängig von ihr wirken. Merkmale sind: (1) räumliche Selbständigkeit; (2) die Zweigniederlassung muß sachlich die gleichen Geschäfte tätigen wie die Hauptniederlassung; (3) sie muß auf eine gewisse Dauer eingerichtet sein. Die Zweigniederlassung ist nicht selbständige juristische Person. Gesetzlich geregelt in §§ 13-13 c HGB, besondere Bestimmungen für Z., deren Hauptniederlassung den Sitz im Ausland hat (§§ 13 d-13 g HGB). - Vgl. auch Zweigstellen im Kreditwesen.

 

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