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Hauptniederlassung

örtlicher Mittelpunkt des gesamten Unternehmens. Ort der Hauptniederlassung bestimmt allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO) und bei Handelsgesellschaften i. d. R. den Sitz. - 1. Von mehreren Niederlassungen kann grundsätzlich nur eine Hauptniederlassung sein, es sei denn, es handelt sich dabei um selbständige Unternehmen. Dann sind diese Unternehmen in bezug auf Firma und Registerrecht selbständig zu behandeln. - 2. Am Gericht der Hauptniederlassung haben auch alle die Zweigniederlassungen betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erfolgen (§ 13 a HGB). Ausnahme: Hauptniederlassung befindet sich im Ausland (§ 13 b HGB), Eintragungsfähigkeit der Zweigniederlassung richtet sich dann nach deutschem Recht. Nach Eintragung wird die Zweigniederlassung als Hauptniederlassung behandelt. - 3. Verlegung der Hauptniederlassung ist beim bisherigen Gericht der Hauptniederlassung anzumelden (§ 13 c HGB).

 

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