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Handelsregister

ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register, das Vollkaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma verzeichnet und bestimmte Rechtsvorgänge offenkundig macht (Publizitätsprinzip). Im HGB und Nebengesetzen (z. B. Aktiengesetz) finden sich verstreut die Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung und zur Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen. Die Eintragung kann mit Zwangsgeld erzwungen, in Ausnahmefällen von Amts wegen vorgenommen werden. - Bestandteile: Das Handelsregister besteht aus der Abteilung A für die Einzelkaufleute und die Personengesellschaften des Handelsrechts mit Ausnahme der stillen Gesellschaft sowie für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Abteilung B für die Kapitalgesellschaften. - Die Bestimmung des Handelsregister für die Öffentlichkeit findet darin Ausdruck, daß die Einsicht jedem gestattet ist (Handelsregistereinsicht). Darüber hinaus erfolgt auch die öffentliche Bekanntmachung der eingetragenen Tatsachen. Den Behörden gegenüber wird ein Zeugnis über Eintragungen oder Fehlen solcher durch ein Positivattest bzw. Negativattest erbracht. - Verstößt eine Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften, so kann sie von Amts wegen gelöscht werden. - Gegen die Verfügungen des Registergerichts ist meist Beschwerde (§ 19 FGG), z. T. sofortige Beschwerde (§ 22 FGG) und die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) möglich, über die das Landgericht (Kammer für Handelssachen) bzw. das Oberlandesgericht (OLG) entscheidet. - Das Handelsregister genießt einen geringeren Gutglaubensschutz als ihn der öffentliche Glaube des Grundbuchs gewährt (Positivwirkung).

 

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