Einblick in das Handelsregister. Handelsregistereinsicht ist jedermann gebührenfrei gestattet (§ 9 HGB). Gleiches gilt auch für die Einsicht in zur Handelsregistereintragung überreichte Schriftstücke. Auf Antrag ist Abschrift, die zu beglaubigen ist, sofern nicht darauf verzichtet wird, von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken zu erteilen.