Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Handelsregistereintragung

1. Verpflichtung zur H.: a) Firmen, teilweise Voraussetzung für die Erlangung der Eigenschaft als Kaufmann; Vgl. auch Sollkaufmann, Kannkaufmann, Formkaufmann; b) zahlreiche andere Tatsachen des kaufmännischen Betriebs, z. B. Erteilung der Prokura, Errichtung einer Zweigniederlassung, Erlöschen der Firma. - 2. Folgen: a) die Handelsregistereintragung dient insbes. der Unterrichtung der Öffentlichkeit; b) sie ergibt die gesetzliche Vermutung, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe ein Handelsgewerbe ist bzw. daß eingetragene Tatsachen bekannt und nicht eingetragene, eintragungspflichtige Tatsachen (z. B. Widerruf der Prokura) unbekannt sind (vgl. Publizitätsprinzip); Vermutung gilt nicht für die fälschlicherweise erfolgte Handelsregistereintragung nur rechtsbekundender Natur, zum Teil haben sie jedoch rechtserzeugende Wirkung, z. B. die Handelsregistereintragung des Sollkaufmanns oder der Aktiengesellschaft (Formkaufmann). - Vgl. auch Handelsregister, Eintragungsfähigkeit.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Handelsregistereinsicht
Handelsrichter

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Liquidationsverein | Besteuerung | Distributionswirtschaft | Löschungsanspruch | Hilfe zum Aufbau der Lebensgrundlage
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum