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Publizitätsprinzip

1. Grundbuchrecht: Leitender Grundsatz des Grundbuchrechts, der besagt a) daß weitgehend Grundbucheinsicht zu gewähren ist und b) daß man sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen kann und dem Grundbuchinhalt beim gutgläubigen Erwerb öffentlicher Glaube (öffentlicher Glaube des Grundbuchs) beigelegt wird (§ 892 BGB). - 2. Handelsrecht: Publizitätsprinzip gilt beim Handelsregister (§ 15 HGB); das Publizitätsprinzip kann sich sowohl in einer Negativwirkung als auch in einer Positivwirkung zeigen. Neben der Handelsregistereintragung verlangt das Publizitätsprinzip auch die Bekanntmachung. Ausnahme beim vermuteten Kaufmann; vgl. auch Scheinkaufmann. Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht, so muß sie der Dritte gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht für Rechtshandlungen bis 15 Tage nach Bekanntmachung, wenn der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte. Bei unrichtiger Bekanntmachung kann sich der Dritte auf die Bekanntmachung berufen, es sei denn, er kannte die Unrichtigkeit. Eine rechtserzeugende Wirkung kommt dem Handelsregister (z. B. Sollkaufmann, Formkaufmann) in wenigen Fällen zu.

 

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