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Kannkaufmann

jemand, der erst durch Eintragung ins Handelsregister (Handelsregistereintragung) die Kaufmannseigenschaft, und zwar als Vollkaufmann, erlangt, aber im Gegensatz zum Sollkaufmann oder Mußkaufmann zur Eintragung nicht verpflichtet ist. Zu den Kannkaufmann gehören Land- und Forstwirte, a) soweit das land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder b) soweit ein mit der Land- oder Forstwirtschaft verbundenes Nebengewerbe betrieben wird, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 3 HGB). - Löschung: Ist Eintragung ins Handelsregister erfolgt, so ist Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften möglich (nicht nach Belieben), erforderlich also z. B. Geschäftsaufgabe oder Herabsinken zum Kleinbetrieb.

 

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