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Mußkaufmann

I. Begriff: Jede Person, die kraft Gesetzes, also auch ohne Eintragung in das Handelsregister, Kaufmann ist. Mußkaufmann ist jeder Gewerbetreibende, dessen Gewerbebetrieb ein in § 1 II HGB genanntes Grundhandelsgeschäft (vgl. II.) zum Gegenstand hat.
II. Grundhandelsgeschäfte: 1. Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren oder Wertpapieren, d. h. jedes auf Erwerb und Veräußerung von Eigentum gerichtete entgeltliche Rechtsgeschäft. Waren können unverändert, be- oder verarbeitet weiterveräußert werden. Hierunter fallen also auch die Warenhandwerker. Der Baumaterialienhändler ist M., anders der Bauunternehmer, der fertigen Bau liefert; dieser kann Sollkaufmann sein. - 2. Bearbeitung und Verarbeitung fremder Waren, sofern der Betrieb nicht handwerksmäßig betrieben wird, sog. Lohnfabrikation, z. B. Färbereien, Großwäschereien, nicht aber der Lohnhandwerker. - 3. Übernahme von Versicherungen gegen Prämie: Alle privaten Prämienversicherungen, wobei Gegenstand und Art der Versicherung gleichgültig ist, also Unfall-, Haftpflicht-, Transport-, Vieh-, Feuer- etc. -Versicherungen. Nicht aber gesetzliche Unfall-, Kranken-, Invaliden- etc. -versicherungen; ihre Träger sind keine Kaufleute. Ebenso nicht Versicherungen auf Gegenseitigkeit, weil hier Erwerbsabsicht fehlt. - 4. Bankier- und Geldwechslergeschäfte, d. h. alle Geschäfte, welche die Bedürfnisse des Verkehrs nach Beschaffung und Verwertung von Geld und Wertpapieren befriedigen, aber auch alle Hilfsgeschäfte, wie Aufbewahrung von Wertpapieren, Scheck- und Giroverkehr etc. - 5. Bestimmte Beförderungsgeschäfte: Alle Seetransportgeschäfte; im Binnentransport: sämtliche Güterfrachtgeschäfte (auch im Kleinbetrieb), die Personenbeförderung, soweit sie im Großbetrieb durch Transportanstalten durchgeführt wird, und die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmen. - 6. Geschäfte der Kommissionäre, Spediteure oder der Lagerhalter. - 7. Geschäfte der Handelsvertreter und Handelsmakler. - 8. Die Verlagsgeschäfte und sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels, auch der Selbstverleger und Zeitungsverleger. - 9. Geschäfte der nichthandwerksmäßigen Druckereien.
III. Entstehung der M.-Eigenschaft: Richtet sich nur nach der Art des betriebenen Gewerbes, besagt aber nichts darüber, ob der Mußkaufmann ein Vollkaufmann, der in jeder Beziehung den Vorschriften des HGB untersteht, oder ein Minderkaufmann ist, für den gewisse Erleichterungen gegenüber der Strenge des HGB vorgesehen sind.

 

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