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Lohnfabrikation

im Sinne des Handelsrechts die Bearbeitung fremder Sachen, soweit sie über den Umfang des Handwerks hinausgeht, also durch Großbetriebe, z. B. fabrikmäßige Großwäschereien, Färbereien etc. Anders der Warenhandwerker, der selbstbeschaffte Stoffe bearbeitet und veräußert. Der Lohnfabrikant ist Mußkaufmann (§ 1 II Ziff. 2 HGB).

 

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