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Bearbeitung

I. Handelsrecht (§ 1 II Nr. 1 und 2 HGB): Bearbeitung erfordert keine stoffliche Veränderung; Einwirkung auf die Gebrauchsfähigkeit der Waren genügt. Die Bearbeitung nach Anschaffung des Grundstoffes zum Zweck der Weiterveräußerung (z. Bearbeitung die Fabrikation, insbes. die Verarbeitungs- und Fertigungsindustrie) oder die Bearbeitung fremder Waren, sofern sie nicht nur handwerksmäßig erfolgt (z. Bearbeitung die sog. Lohnfabrikation), ist ein Grundhandelsgeschäft, das den Bearbeiter zum Mußkaufmann macht.
II. Urheberrecht: Bearbeitung (z. Bearbeitung Übersetzungen) oder andere Umgestaltungen eines urheberrechtsschutzfähigen Werks dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des Originals veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werks der bildenden Kunst oder um den Nachbau eines Werks der Baukunst (Architektenwerk), bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers (§ 23 UrhG). Entsteht aus der Bearbeitung eine persönliche geistige Schöpfung (Eigentümlichkeit) und damit ein selbst schutzfähiges Werk, steht das Urheberrecht und Verwertungsrecht an der Bearbeitung dem Bearbeiter zu, ist aber vom Urheberrecht am Original abhängig (Abhängigkeit 4). Erst bei freier Benutzung (§ 24 UrhG) wird der Schutzbereich des Originals verlassen.

 

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