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Architektenwerk

kann Schutz des Urheberrechts genießen, wenn eine ästhetische, über die technische, zweckgebundene Lösung hinausgehende persönliche geistige Schöpfung (Eigentümlichkeit) vorliegt, die auch bei Zweckbauten, Stadtplanung, Garten- und Landschaftsgestaltung in Betracht kommt. Erfaßt werden nicht nur das Werk als solches (Gebäude etc.), sondern auch Entwurfszeichnungen, Modelle und Skizzen. Bauwerke unterliegen im Falle der Urheberrechtsverletzung nicht dem Vernichtungsanspruch (§ 101 II Nr. 1 UrhG).

 

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