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Vernichtungsanspruch

verschuldensunabhängiger Anspruch des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Gegenstände sowie der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Herstellung solcher Gegenstände gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen (§ 18 MarkenG, § 140 a PatG, § 24 a GebrMG, § 37 a SSchG, §§ 98, 99 UrhG; § 14 a Abs. 3 GeschmMG, § 9 Abs. 2 HalbleiterSchG). Vernichtung kann nicht verlangt werden, wenn sie im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Rechtsverletzung auf andere Weise beseitigt werden kann. Im Bereich der technischen Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster) wird der Vernichtungsanspruch bei unverschuldeten Rechtsverletzungen nur mit Zurückhaltung gewährt und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besondere Bedeutung zugemessen. Entsprechendes gilt im Urheberrecht, das dem Vernichtungsanspruch in § 101 UrhG begrenzt und u. a. für Bauwerke ausschließt.

 

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