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Bauwerke

1. Begriff der amtlichen Statistik: Die Leistungen der Bauwirtschaft im Hoch- und Tiefbau. Definiert nach der durch den Verwendungszweck bedingten bautechnischen Gestaltung, gegliedert nach Hauptnutzung zum Zweck der Vereinheitlichung der in der Baustatistik und Wohnungsstatistik verwendeten Begriffe sowie der Bauwerksgliederungen in der Systematik der Bauwerke (SB), Ausgabe 1978. - 2. Eigentum: B., die Gegenstand des Erbbaurechts sind (des veräußerlichen und vererblichen Rechts, auf einem Grundstück ein Bauwerke zu haben), sind Eigentum des Erbbauberechtigten, während ein sonstiges B., wenn es mit dem Grund und Boden fest verbunden ist, i. d. R. als wesentlicher Bestandteil in das Eigentum des Grundstückseigentümers fällt. Wegen Besonderheiten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an Bauwerken im Gebiet der ehemaligen DDR vgl. Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

 

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