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Erbbaurecht

I. Begriff: Das vererbliche und i. d. R. veräußerliche beschränkte dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Für das Erbbaurecht ist ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen. Als Belastung des Grundstücks bedarf das Erbbaurecht zu seiner Entstehung der Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem und der Eintragung im Grundbuch, und zwar nur an erster Rangstelle. Das eingetragene Erbbaurecht wird behandelt wie ein Grundstück (grundstücksgleiches Recht), d. h. es bekommt ein eigenes Grundbuchblatt und kann mit Tilgungshypothek belastet werden. Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des von ihm errichteten Bauwerks, das gem. § 95 BGB kein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes wird. Rechtsgrundlage: VO über das Erbbaurecht vom 15. 1. 1919 (BGBl III 403-6) m. spät. Änd. Nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz können Nutzer von Gebäuden im Beitrittsgebiet einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts gegen den Grundstückseigentümer haben.
II. Steuerrecht: 1. Bewertung: a) Das Erbbaurecht gehört als grundstücksgleiches Recht zu den Grundstücken i. S. des BewG. Es bildet - unabhängig von dem belasteten Grundstück - eine selbständige wirtschaftliche Einheit, für die ein Einheitswert festzustellen ist. Der Gesamtwert des Grundstücks (Bodenwert, Gebäudewert und Außenanlagen) wird so ermittelt, als ob die Belastung durch ein Erbbaurecht nicht bestünde. - Beträgt die Dauer des Erbbaurecht noch 50 Jahre oder mehr, so entfällt der ermittelte Gesamtwert auf das Erbbaurecht und ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Bei kürzerer Laufzeit ist der Gesamtwert zu verteilen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurecht (grundsätzlich Gebäudewert und ein nach Restdauer des Erbbaurecht gestaffelter, prozentualer Anteil am Bodenwert) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (restlicher Bodenwert). Zum jeweiligen Anteil am Bodenwert vgl. § 92 III BewG. - Abschlag unter besonderen Voraussetzungen zulässig. b) Recht auf Erbbauzins ist beim Eigentümer des Grundstücks nicht Bestandteil des Grundstücks, sondern beim sonstigen Vermögen oder Betriebsvermögen anzusetzen. c) Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist nicht beim E., sondern beim Gesamtvermögen zu berücksichtigen. - 2. Grundsteuer: Erbbaurecht ist steuerpflichtiger Grundbesitz i. S. des § 2 GrStG, d. h. selbständiger Steuergegenstand der Grundsteuer. - 3. Einkommensteuer: a) Der Erbbauzins gehört beim Grundstückseigentümer grundsätzlich zu den Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 I Nr. 1 EStG), unabhängig von der Zahlungsweise. b) Laufend gezahlte Erbbauzinsen sind beim Berechtigten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

 

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